Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 15.11.2016

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   BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17   

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BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17 (https://dejure.org/2018,12416)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 (https://dejure.org/2018,12416)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 (https://dejure.org/2018,12416)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; InsO § 1; GewO § 12; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2; Förderrichtlinie des Aktionsprogramms; Mehrgenerationenhäuser II -; Förderzeitraum 2012-2014
    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Mehrgenerationenhaus; Zuwendung; allgemeiner Gleichheitssatz

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Versagung von staatlichen Zuwendungen wegen der Insolvenz eines Unternehmens hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zuwendung zur Projektförderung i.R.d. Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II"

  • doev.de PDF

    Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

  • rewis.io

    Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrgenerationenhaus; Förderung; Förderzweck; Zuwendung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; allgemeiner Gleichheitssatz; Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Versagung von staatlichen Zuwendungen wegen der Insolvenz eines Unternehmens hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zuwendung zur Projektförderung i.R.d. Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorhabenträger insolvent: Kein Anspruch auf staatliche Zuwendungen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Versagung staatlicher Zuwendung bei Insolvenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 30
  • ZIP 2018, 1189
  • NVwZ 2019, 80
  • DÖV 2018, 635
 
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt von Maßnahmen der Gewerbeaufsicht mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 24).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 S. 13).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Bei dem Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung handelt es sich ferner nicht, wie der Kläger meint, um eine wesentliche und damit dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ) Entscheidung.
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Letztere liegt dann nicht vor, wenn Auswirkungen auf die Berufsausübung einen bloßen Reflex einer auf einen anderen Sachbereich bezogenen Regelung darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 ).
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Innerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen durch den Verlust von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 - BGHZ 169, 17 Rn. 12).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 , vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 S. 13).
  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    (2) Der allgemeine Gleichheitssatz enthält des Weiteren kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 50), sondern fordert im Gegenteil eine jeweils sachbereichsbezogene Regelung.
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 , vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85

    Kirchenrecht - Subventionen - Unternehmen von Religionsgemeinschaften

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 610/00

    Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 203/20

    Dürrehilfe; Gleichheitssatz

    Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Dies Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20

    Cashflow; Dürrebeihilfe; Grassilage; Grünland; Ökobetriebe

    Die Klägerin hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2022 - 10 LC 151/20

    Eigenverbrauch; Futtermittel; Grundfutter, selbstverbrauchtes; Teilfläche,

    Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16   

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OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16 (https://dejure.org/2016,39070)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 (https://dejure.org/2016,39070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 113 Abs. 5 S. 1, 2 VwGO; § 114 S. 1 VwGO; § 23 BHO; § 23 BHO; § 80 Abs. 1 InsO; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gewährung von Zuwendungen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gewährung von Zuwendungen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gewährung von Zuwendungen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an ...

  • ZIP-online.de

    Ausschluss insolventer Antragsteller von der Gewährung öffentlicher Subventionen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Grundsätzlicher Ausschluss insolventer Antragsteller von Subventionen rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlicher Ausschluss insolventer Antragsteller von Subventionen rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 92
  • ZIP 2017, 30
  • NVwZ 2016, 8
  • NZI 2017, 9
  • DÖV 2017, 260
  • NZG 2016, 6
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63-65 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 -, juris Rn. 69; Urt. v. 2.3.1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 80-82).

    Das fällt bei der Maßstabsbildung ins Gewicht (BVerfG, Urt. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 83).

    Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 84).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Ferner ist die Nichtgewährung einer Subvention auch dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher Eingriff durch Unterlassen in durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter, insbesondere in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn der Zuwendungsempfänger erst mit Blick auf eine bestimmte Situation Investitionen getätigt und ohne die Zuwendung dessen wirtschaftliche Existenzvernichtung droht; ob er bzw. die hinter ihm stehenden natürlichen Personen in Kenntnis der späteren Entwicklung in das Objekt investiert hätten, ist eine Frage der Subventionssicherheit und damit des Vertrauensschutzes, begründet aber keine Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - BVerwG 5 C 10.05 -, juris Rn. 76).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Staates, Subventionen zu gewähren, gerade soweit es sich um eine Maßnahme der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung handelt, auch dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unterliegt, zu dessen Verwirklichung dem Staat ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt ist, so dass sein Handeln nur in einem weniger strengen Sinne als im Bereich der Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.2006, a.a.O., Rn. 58).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Ein strenger Prüfungsmaßstab ist regelmäßig angezeigt, wenn eine gesetzliche Regelung - unmittelbar oder mittelbar - zu einer Differenzierung zwischen Personengruppen und nicht lediglich zwischen Sachverhalten führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 87; Beschl. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 41).

    Diese sich auf den Gesetzgeber beziehenden Rechtfertigungsmaßstäbe gelten in Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 GG gleichermaßen für alle staatlichen Stellen unabhängig von der Handlungsform (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, a.a.O., Rn. 64; Epping/Hillgruber, GG , 2. Aufl., Art. 3 Rn. 9 f.) und somit auch für die in ständiger Verwaltungspraxis geübte Anwendung von Verwaltungsvorschriften.

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63-65 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 -, juris Rn. 69; Urt. v. 2.3.1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 80-82).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Der Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. -, juris Rn. 86-88 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Diese Vorschrift dient der Konfliktlösung zwischen den Zielen des Insolvenzverfahrens und der Gewerbeüberwachung, indem die insolvenzrechtliche Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts nicht durch Eingriffe der Gewerbebehörden konterkariert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.2015 - BVerwG 8 C 6.14 -, juris Rn. 24; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 12 Rn. 2).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Entscheidet sich die Behörde aber für den intendierten Regelfall, bedarf es im Ablehnungsbescheid keiner Darstellung von Ermessenserwägungen und auch sonst keiner Begründung der Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57; Urt. v. 25.9.1992 - BVerwG 8 C 68.90 u.a. -, BVerwGE 91, 82, 90; Beschl. v. 28.8.1980 - BVerwG 4 B 67.80 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 23.8.2007 - 5 LA 123/06 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Die dem vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Ausnahmefall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, unterliegt hingegen als Rechtsvoraussetzung einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, 280 (zu § 21 Abs. 4 SchwBG); Senatsbeschl. v. 3.3.2016 - 8 LA 144/15 -, V.n.b.).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63-65 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 -, juris Rn. 69; Urt. v. 2.3.1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 80-82).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16
    Die Ungleichbehandlung von insolventen und nicht insolventen Antragstellern knüpft auch nicht an ein Persönlichkeitsmerkmal an bzw. betrifft diese nicht in erhöhtem Maße als Person (vgl. zu diesem maßstabsbildenden Aspekt: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 77/92 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 172/11

    Abtretung eines aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 318/08

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für einen Zeitraum

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2006 - Verg 56/06

    Kein Ausschluss vom Vergabeverfahren nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A ohne

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 36.08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Förderung

  • OLG Schleswig, 30.05.2012 - 1 Verg 2/12

    Bewertung des Insolvenzrisikos bei der Vergabe

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2007 - 5 LA 123/06

    Zulässigkeit einer Klage wegen der Aufhebung einer Abordnung zu

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 211/05

    Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 8 LB 179/11

    Wahrnehmung der öffentlichen Wirtschaftsförderung durch die Kommunen in ihrem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 6 B 8.09

    Soldatenrecht; Übergangsgebührnisse; Anrechnung von Erwerbseinkommen aus

  • BVerwG, 25.09.1998 - 5 B 24.98
  • VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06

    Widerruf im Zuge der Wohnungsbauförderung gewährter Aufwendungszuschüsse.

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

  • BVerwG, 17.04.1970 - VII C 60.68

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Erledigung eines Anspruchs auf Erlass

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2015 - 8 LB 92/14

    Berufung; Genehmigung; gesetzliche Zweckbestimmung; Gleichbehandlung;

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2011 - 8 LA 93/11

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderpauschale für einen Belegungsplatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2017 - 4 A 516/15

    Auslegung von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (hier: Bestimmungen des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 24 f.; Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, ZIP 2017, 30 = juris, Rn. 61 ff., m. w. N.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 - 14 S 2699/22

    Corona-Krise; Förderung bestimmter Unternehmen mittels der sog. November- und

    Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 6; vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 - VBlBW 2018, 159, juris Rn. 129; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - NdsVBl 2017, 174, juris Rn. 29, jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 ZB 22.2661

    Erfolgloser Zulassungsantrag: Überbrückungshilfe III

    Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 - juris, Rn. 24 f.; Nds OVG, U.v. 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.).
  • VG Hamburg, 08.11.2023 - 16 K 1953/22

    Coronapandemie; Schließungsanordnungen; außerordentliche Wirtschaftshilfe der

    (2) Auch die von den Beteiligten angeführte Rechtsprechung zu sog. atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008, 5 B 36/08, juris Rn. 4; Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 29.5.2017, 4 A 516/15, juris Rn. 29 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2016, 8 LB 58/16, juris Rn. 61; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/22, juris Rn. 43; VG Würzburg, Urt. v. 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris Rn. 26; Urt. v. 18.10.2021, W 8 K 21.716, juris Rn. 29) lässt sich nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen.

    Darüber hinaus existiert - anders als etwa bei Zuschüssen zu einem Studium (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008, 5 B 36/08, juris Rn. 4; auf das sich OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2016, 8 LB 58/16, juris Rn. 61 maßgeblich bezieht) - im Hinblick auf die begehrte Billigkeitsleistung der Novemberhilfe kein vorrangiges Gesetzesrecht, das Verwaltungsvorschriften, namentlich die o.g. Förderbestimmungen, nicht zu verdrängen vermögen und das die Behörde - hier die Beklagte - daher gegebenenfalls verpflichten oder zumindest berechtigen würde, abweichend von den jeweiligen Förderbestimmungen zu entscheiden.

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Von einem ökonomischen Grundbezug ist dann auszugehen, wenn das Unternehmen geschäftsmäßig und mit dem Ziel, kostendeckend zu arbeiten am Markt agiert (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993, 11 C 46/92, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2016, 8 LB 58/16, juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 24.7.2001, 22 ZB 01.1160, juris Rn. 24; a.A. etwa Mann, in Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 12 Rn. 37; Manssen, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 12 Rn. 41; Wieland, JZ 1995, 96, 97).
  • OVG Niedersachsen, 05.05.2021 - 10 LB 201/20

    Doppelförderung; Ermessensbindung; Gleichbehandlungsgebot; Kombinationstabelle;

    25.02 -, juris Rn. 17; Senatsurteile vom 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 29 und vom 3.2.2021 - 10 LC 150/20 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Urteil vom 05.11.2013 - 19 B 09.1559 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, juris Rn. 29).
  • VG München, 05.07.2021 - M 31 K 21.1483

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Bescheid, Leistungen, Versorgung, Arbeitgeber,

    Nicht zu überzeugen vermag es im Übrigen, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris Rn. 29 ff.; NdsOVG, U.v. 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 61 ff.) teilweise die Auffassung vertreten wird, im Zuwendungsrecht sei eine Berücksichtigung atypischer Fälle nicht nur möglich, sondern im Einzelfall auch geboten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

    vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 33.
  • VG Göttingen, 01.03.2018 - 2 A 165/16

    Ab-Vermerk; abweichende Anwendungspraxis; Anwendungspraxis; Ausschlussfrist;

    Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 8 LA 93/11 -, zit. nach juris Rn. 6; Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 -, zit. nach juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).

    Maßgeblich ist dabei, wie die zu ihrer Anwendung berufene Bewilligungsbehörde die ihr Ermessen lenkenden Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger und vom Urheber der Verwaltungsvorschriften (Richtliniengeber) gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19/94 -, Buchholz 237.6 § 75 NdsLBG Nr. 3, zit. nach juris Rn. 18 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 -, NdsVBl 2017, 174, zit. nach juris Rn. 29 m. w. N.).

  • VG Köln, 26.02.2024 - 16 K 4646/22

    Coronahilfe Profisport; Aufsteiger

    vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 14 S 2699/22 -, Rn. 79, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 -, Rn. 48, juris; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 - M 31 K 21.4171 -, Rn. 33, juris.
  • VG Stuttgart, 26.07.2023 - 3 K 4298/22

    Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer

  • VG Hamburg, 06.07.2018 - 2 K 2158/14

    Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktortitels wegen

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

  • VG Trier, 06.04.2018 - 7 K 7497/17

    Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

  • VG Karlsruhe, 02.02.2024 - 2 K 3044/22

    Corona-Krise; Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe

  • VG Stuttgart, 31.01.2024 - 3 K 5412/22

    Billigkeitsleistungen in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für

  • VG Lüneburg, 19.09.2018 - 1 A 95/17

    Agrarumweltmaßnahme; Berichtigung; bewusste Fahrlässigkeit; ELER; guter Glauben;

  • VG Bayreuth, 29.12.2022 - B 8 K 22.624

    Boni-Verbot nach Nr. 3.4 der Förderrichtlinie, Überbrückungshilfe III vom

  • LSG Hamburg, 13.09.2023 - L 2 AL 6/23

    Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung zwecks

  • VG Berlin, 06.08.2018 - 19 L 32.18

    Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung nebst Zwangsmittelandrohung

  • VG Cottbus, 26.05.2020 - 8 K 2763/17

    Sozialrecht (ohne Sozialhilfe)

  • VG Gera, 27.04.2018 - 4 K 145/17

    Verlangen der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber einer Kommune, einen

  • VG Lüneburg, 21.11.2018 - 1 A 118/17

    Agrarumweltmaßnahme; Auszahlungsantrag; offensichtlicher Irrtum; präsente

  • VG Lüneburg, 28.06.2019 - 1 A 335/16

    Ausgleichszulage; Verwaltungspraxis; Verwaltungssanktion; Verwaltungsvorschriften

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